AGB
§ 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei dem RF – Transfer – Team (Nachfolgend als Toenis Fahrzeuglogistik GmbH bezeichnet) getätigt werden. Toenis Fahrzeuglogistik GmbH bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung von Kraftfahrzeugen an. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Ab einer Auftragserteilung von mehr als drei Dienstleistungen im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat.
§ 2 Vertragsabwicklung
2.1 Toenis Fahrzeuglogistik GmbH erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft Toenis Fahrzeuglogistik GmbH nach freiem Ermessen.
2.2 Bei Auftragserteilung hat der Kunde Toenis Fahrzeuglogistik GmbH sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
2.3 Die Beauftragung von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit Toenis Fahrzeuglogistik GmbH nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt.
§ 3 Auftragserteilung
Ein Anspruch des Kunden auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer die Annahme des Auftrags bestätigt hat.
§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten der Parteien
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Auftragsformular bzw. die Daten auf elektronischem oder schriftlichem Wege dem Auftragnehmer sachlich richtig, vollständig und zeitgerecht (spätestens 48 Stunden vor Auftragsdurchführung) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung der Daten in der vom Auftragnehmer geführten Datenbank einverstanden. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich wirksam sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom Kunden übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich unwirksam sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für die durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
4.2 Der Auftragnehmer bemüht sich im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten darum, die vom Auftraggeber gewünschten Ausführungszeiten und –fristen einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch ausdrücklich keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten, es sei denn, hierzu wurde eine Individual-vereinbarung getroffen, die in Textform zu bestätigen ist.
§ 5 Überführungsspezifische Pflichten der Parteien
5.1 Der Auftraggeber hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Auftraggeber zu tragen.
5.2 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübernahme bzw. – übergabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretendem Umstand um mehr als 20 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde EUR 20,-berechnet. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zusätzlich zu befördernde Extraausstattung (z.B. Reifen) zusammen mit dem Fahrzeug bereitgestellt wird. Zusätzlich hat der Auftraggeber die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggfs. anfallenden Mehrkosten (z.B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere aufgrund der StVO/StVZO nicht zu überführen, wird 150 % des ursprünglichen Überführungs-preises berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nach zu-weisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 Der Auftraggeber ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- und Bergungskosten etc.), es sei denn, diese sind vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten.
5.4 Die Beurteilung des Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle (Verkehrs-)Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
5.5 Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten.
5.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, dass an ihn zurückzugewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Auftraggebers aufhalten und von denen nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Auftraggeber tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Auftraggeber weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Auftraggebers.
5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sämtliche Informations- und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der Vollkasko-versicherung zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Voll-kaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkasko-versicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
5.8 Der Auftragnehmer bzw. die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Fall eines Unfalls, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegenüber der haftenden Versicherung abzuwickeln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte, insbesondere Rechtsanwälte, mit der Schadenabwicklung zu beauftragen. Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.
5.9 Für den Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der hier durch anfallenden zusätzlichen Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.10 Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßen-verhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftrag-geber zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit Witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 III a StVO) obliegt dem Auftraggeber. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Auftraggebers angegeben wurde, so wird mit den Kosten wie in § 5.1 und 5.2 dieser AGB verfahren.
5.11 Die Protokollierung des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt der Fahrzeugrücknahme bzw. –übergabe versteht sich als zeitpunktbezogene Dokumentation des Gefahrüberganges vom bisherigen Fahrzeugnutzer an den Auftragnehmer bzw. vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift den entsprechenden Fahrzeugzustand. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Bearbeitung zu, übernimmt aber keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden.
§ 6 Kilometerbegrenzung bei Überführungen
Das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag beträgt 1.000 km bzw. 12 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 80,00 EUR berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Übernachtungskosten, die sich aufgrund der terminlichen Anforderungen an die Ausführung der Überführung ergeben, unabhängig von Fahrtstrecke oder Fahrzeit in Rechnung zu stellen.
§ 7 Zulassungsspezifische Pflichten der Parteien
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, an ihn zurück zu gewährenden Unterlagen und Dokumente sowie die im Rahmen des Auftrags für den Kunden erlangten Unterlagen und Dokumente sowie Gegenstände, insbesondere Kfz-Kennzeichen an der von ihm angegebenen Zulassungsstelle entgegenzunehmen oder durch empfangsbevoll-mächtigte Personen entgegennehmen zu lassen.
7.2 Der Auftraggeber versichert, dass die im Fahrzeugbrief ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer, mit der am Fahrzeug übereinstimmt und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. dieses für den Straßenverkehr zuzulassen. Ebenso werden die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenen Dokumente versichert. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten des Auftraggebers durch eine Zulassungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind vom Auftragnehmer verursacht oder von diesem zu vertreten.
7.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Kurzzeitkennzeichen ggf. im Ausland nicht anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Auftraggebers erfolgt.
§ 8 Gefahrübergang
Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH Vertragsgegenstand, so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs derjenigen Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände, die der Kunde zur Erbringung der Dienstleistung durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH an Toenis Fahrzeuglogistik GmbH zu übergeben oder zu versenden hat, erst mit der Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände an/bei Toenis Fahrzeuglogistik GmbH auf Toenis Fahrzeuglogistik GmbH über. Nach Erbringung der Dienstleistung durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH geht diese Gefahr erst mit dem Zugang beim Kunden wieder auf den Kunden über, sofern dieser Verbraucher ist.
§ 9 Preise/Zahlungsbedingungen
9.1 Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich aus der dem Kunden überlassenen aktuellen Preisliste.
9.2 Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern.
9.3 Der Auftraggeber oder Käufer kann Toenis Fahrzeuglogistik GmbH zur Zahlung des vereinbarten Preises ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt frühestens einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der Auftraggeber oder Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers oder des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht vom Toenis Fahrzeuglogistik GmbH verursacht wurde.
9.4 Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-steuer.
9.5 Die Vergütung von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH nicht gezahlt hat.
9.6 Bei Überführungen werden Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber 24 Stunden vor Auftragsbeginn in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet (Leerfahrt). Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.7 Vorholungen auf Kundenwunsch (Abholung des Fahrzeugs am Vortag) werden mit 15,-EUR berechnet. Expressbeauftragungen (Beauftragungen mit nur max. 1 Tagen Vorlauf bis zur Auftragsdurchführung) und Überführungen an Wochenend- und Feiertagen werden mit 20 % Aufschlag zum ursprünglichen Preis berechnet.
§ 10 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
10.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH nicht bestritten werden.
10.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber Toenis Fahrzeuglogistik GmbH ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.
10.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.4 Toenis Fahrzeuglogistik GmbH ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten.
§ 11 Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz
11.1 Toenis Fahrzeuglogistik GmbH haftet in jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt Folgendes: Ist der Vertragspartner Verbraucher, so haftet der Toenis Fahrzeuglogistik GmbH auch für von ihm vorsätzlich und grob fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat Toenis Fahrzeuglogistik GmbH leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung des Toenis Fahrzeuglogistik GmbHs hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so haftet Toenis Fahrzeuglogistik GmbH stets für eigene, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Dasselbe gilt für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe des Toenis Fahrzeuglogistik GmbHs grob fahrlässig, so haftet Toenis Fahrzeuglogistik GmbH im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet Toenis Fahrzeuglogistik GmbH ausdrücklich nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung des Toenis Fahrzeuglogistik GmbHs auch hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung Toenis Fahrzeuglogistik GmbH und ihrer Erfüllungsgehilfen beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges und endet mit der Übergabe am Bestimmungsort. Auch im Falle der Anlieferung nach Feierabend, an den Wochenenden oder nachts geht die Gefahr mit Fahrzeugabstellung auf den Kunden über. Eine Haftung für private Gegenstände, die sich im zu überführenden Fahrzeug befinden, ist ausgeschlossen. Gegen Unterzeichnung eines Haftungsausschlusses können private Gegenstände im Fahrzeug mitgeführt werden. Sollten sich nicht legale Gegenstände im Fahrzeug befinden, so ist Toenis Fahrzeuglogistik GmbH berechtigt, die Überführung abzubrechen und die Polizei zu informieren. Die Überführung wird dann mit 150 % des vereinbarten Preises abgerechnet.
11.2 Toenis Fahrzeuglogistik GmbH übernimmt bei Überführungen keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von einzelnen Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden (z.B. durch darauf liegende Räder nicht erkennbar), durch Bewegung der Räder beim Transport entstandene Beschädigungen im Fahrzeug-inneren, wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur ordnungs-gemäßen Ladungssicherung übernimmt somit vollständig der Absender.
11.3 In jedem Schadensfall, verschuldet oder unverschuldet, bestimmt Toenis Fahrzeuglogistik GmbH den Gutachter und die Reparaturwerkstatt. Sollte ohne vorherige Absprache ein anderer Gutachter oder eine andere Werkstatt beauftragt werden, steht es Toenis Fahrzeuglogistik GmbH frei, anfallende Kosten ganz oder teilweise ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Toenis Fahrzeuglogistik GmbH haftet nicht für Steinschläge, technische Defekte oder platte Reifen, da dies zufällige und nicht vom Fahrer verursachte Schäden sind. Toenis Fahrzeuglogistik GmbH haftet für Glasschäden, die über Steinschlag hinausgehen. Die Regulierung von Glasschäden erfolgt ausschließlich bei einem durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH ausgewählten Dienstleister. Toenis Fahrzeuglogistik GmbH haftet für Unwetterschäden nur für den Fall, in dem bei der Überführungsfahrt die erforderliche Sorgfalt in einer solchen Situation außer Acht gelassen wurde. Die Beweislast liegt hier beim Auftraggeber. Eine Haftung für Vandalismus, Fahrerflucht oder Brandschäden, die durch fremde Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
11.4 Im Falle eines durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen (teil-) verschuldeten Unfalls gelten ausschließlich die folgenden Ersatzregelungen: Ersatzfahrzeuge werden durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bereitgestellt. Kosten eines nicht durch Toenis Fahrzeuglogistik GmbH bereitgestellten Ersatzfahrzeuges werden nicht erstattet. Verbringungskosten, Reisekosten und Leasingraten werden nicht erstattet. Grundsätzlich wird eine Instandsetzung des verunfallten Fahrzeugs angestrebt, bei der Bewertung des Ausbesserungsbedarfs werden die Bewertungskriterien „Die Faire Fahrzeugbewertung VMF®“ herangezogen. Ausnahmen von der Instandsetzung werden bei leichten Schäden gemacht, bei denen der alleinige Ersatz der Wertminderung möglich ist, sowie beim Totalschaden. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. Im Falle der Instandsetzung von schweren Schäden wird die evtl. Wertminderung nur nach Gutachten und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erstattet. Merkantile Wertminderungen werden dementsprechend nicht ersetzt. Im Falle der Wertminderung von Leasingfahrzeugen wird allein das Rücknahmegutachten als Grundlage akzeptiert.
11.5 Im Fall eines von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH bzw. den von ihr beauftragten Erfüllungsgehilfen unverschuldeten Unfalles erfolgt die Fallabwicklung über den Auftraggeber.
§ 12 Auslieferung und Rügeobliegenheit
Der Kunde hat offensichtliche Mängel oder Schlechtleistungen unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber Toenis Fahrzeuglogistik GmbH nach Art und Umfang anzuzeigen. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem alle erkennbaren Schäden (Beulen, Kratzer, defekte Scheiben etc.) entweder per Foto oder per schriftlicher Dokumentation festgehalten werden müssen. Für offensichtliche oder bei Übergabe erkennbare Schäden und/oder Mängel, die nicht in dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass diese Schäden/Mängel bei Übergabe an den Empfänger nicht vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass solche Schäden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorlagen. Versäumt der Kunde die vorgenannten Mängelfristen bei offensichtlichen Mängeln, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel und Schlechtleistung ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.
§ 13 Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG
Toenis Fahrzeuglogistik GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
14.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz von Toenis Fahrzeuglogistik GmbH.
14.3 Anzeigen und Erklärungen gegenüber Toenis Fahrzeuglogistik GmbH sind in schriftlicher Form abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.4 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.